Erfolge des Verbandes

Meilensteine von 1973 bis heute

BVL – Interessenvertreter der Lohnsteuerhilfevereine und Arbeitnehmer

Seit ihren Gründungen am 18.10.1973 bzw. am 1.8.1993 vertraten die beiden Bundesverbände der Lohnsteuerhilfevereine, der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. – BDL und der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. - NVL, tatkräftig sowohl die Interessen der ihnen angeschlossenen Lohnsteuerhilfevereine als auch die Interessen der Mitglieder dieser Vereine, sprich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Rentnerinnen und Rentner, der Pensionäre und Unterhaltsempfänger.

Nachfolgend sind die wichtigsten Erfolge im Interesse der Lohnsteuerhilfevereine, an denen BDL und NVL maßgebend mitgewirkt haben, aufgeführt:

1973

Der BDL wirkt in seinem Gründungsjahr an der Novellierung des Steuerberatungsgesetzes mit.

1975

Der BDL besteht seine Feuertaufe durch die Interessenvertretung seiner Mitglieder bei der Verankerung der rechtlichen Voraussetzungen für Lohnsteuerhilfevereine im Steuerberatungsgesetz durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (3. StBerÄndG). Der Gesetzgeber nimmt die Lohnsteuerhilfevereine in das Steuerberatungsgesetz auf, erkennt sie damit endgültig als steuerliche Beratungsinstitution in Deutschland an und entspricht damit weitgehend den Vorstellungen des BDL.

1989

Das 4. StBerÄndG führt zu einer Erweiterung der Beratungsbefugnis auf Kapital-, Vermietungs- und Renteneinkünfte sowie auf sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen in vorerst noch engen Grenzen.

1990

Die Übergangsregelung des § 23 Abs.3 Steuerberatungsgesetz im Rahmen des 5. StBerÄndG ermöglicht den Bürgern der neuen Bundesländer den Einstieg in die Tätigkeit als Berater im Lohnsteuerhilfeverein und schafft so zahlreiche Arbeitsplätze. Der BDL begrüßt diese Regelung.

1993

Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) wird gegründet und kämpft fortan 23 Jahre lang parallel zum BDL für die Interessen der Lohnsteuerhilfevereine und für die steuerlichen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Rentnerinnen und Rentner

1994

Die Verbände setzen sich im Rahmen des 6. StBerÄndG mit Erfolg dafür ein, dass die Betragsgrenze der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine bei Kapitaleinkünften erneut erweitert wird und nunmehr 6.100 DM bzw. 12.200 DM im Falle der Zusammenveranlagung beträgt. Der NVL und seine Mitgliedsvereine gründen den PVL-Prüfungsverband.

1995

Mit Hilfe von BDL und NVL kann im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1996 die Einführung einer Kurzveranlagung bzw. die Abgabe von Steuererklärungen nur alle zwei Jahre verhindert werden. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen werden nicht – wie ursprünglich vorgesehen – in vollem Umfang abgeschafft, sondern lediglich verträglich reduziert. Die Beratungsbefugnis wird um die Eigenheimzulage und das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz erweitert.

1997

Unter anderem aufgrund der Aktivitäten der beiden Dachverbände der Lohnsteuerhilfevereine, des BDL und des NVL, wird ein Gesetzentwurf, der die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine durch die Neufassung des § 4 Nr. 11 StBerG erweitern und ihre Beratungstätigkeit auf eine breitere Basis stellen soll, auf den Weg gebracht. Dies führt zum 7. StBerÄndG im Jahre 2000.

1999

Der BDL bringt in Zusammenarbeit mit der Haufe Verlagsgruppe das BDL-Handbuch für Lohnsteuerhilfevereine auf den Markt, ein vollständig neu konzipiertes Werk für die Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Es verbindet in gelungener Weise großen Praxisbezug mit hohem Qualitätsanspruch. Das Werk liegt mittlerweile als Printausgabe, als DVD und online unter dem neuen Namen BVL-Handbuch für Lohnsteuerhilfevereine in der 18. Auflage vor.

2000

Die Lohnsteuerhilfevereine dürfen nunmehr neben der unbeschränkten Befugnis bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit auch bei sonstigen Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen (z. B. Renten), bei Einkünften aus Unterhaltsleistungen und aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG auch bei anderen Überschusseinkünften, das heißt zum Beispiel bei Vermietungseinkünften oder Kapitalerträgen, tätig werden, wenn diese die Einnahmengrenze von insgesamt 18.000 / 36.000 DM nicht überschreiten. Auch die Beratung zur Eigenheimzulage, zu Investitionszulagen nach §§ 3 bis 4 InvZulG 1999 und zum Familienleistungsausgleich im Sinne des EStG ist eingeschlossen.

Die Lohnsteuerhilfevereine dürfen verstärkt Werbung betreiben.

2001

Gleich lautende Ländererlasse zur Beratungsbefugnis stellen klar, dass Befugnis zur Hilfe im Feststellungsverfahren grundsätzlich besteht.

Eine Anpassung der Beratungsbefugnis wird erreicht. Arbeitnehmer können auch bei Zulagen nach dem Altersvermögensgesetz und zur erweiterten Investitionszulage nach § 3a InvZulG 1999 beraten.

2003

Nach Vorarbeiten stellt der NVL beim DIN Deutschen Institut für Normung e.V. den Antrag auf Schaffung einer deutschen Norm zur Arbeit der Lohnsteuerhilfevereine. Anfang 2003 konstituiert sich ein Arbeitsausschuss zur Schaffung eines Normenstandards mit dem vorläufigen Arbeitstitel "Lohnsteuerhilfe - Dienstleistung".

2006

Nachdem die Schaffung eines öffentlich anerkannten Berufsbildes für Berater in Lohnsteuerhilfevereinen immer wieder gescheitert ist, entsteht als gemeinsamen Projekt der beiden Dachverbände BDL und NVL der Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (ZVL), für den regelmäßig vier Vorstände aus beiden Verbänden aktiv sind.

Dem ist im Mai 2006 das Inkrafttreten der DIN 77700 – Dienstleistungen der Lohnsteuerhilfevereine – vorangegangen, welche vom Deutschen Institut für Normung (DIN) unter entscheidender Mitwirkung der beiden Dachverbände der Lohnsteuerhilfevereine entwickelt. Die Berater in Lohnsteuerhilfevereinen können seitdem – beitragsmäßig privilegiert, sobald ihr Verein dem ZVL angehört – in einem geordneten, allgemein anerkannten Verfahren ein Zertifikat erwerben, mit dem ihnen bestätigt wird, dass sie die Dienstleistungen nach den vom Deutschen Institut für Normung aufgestellten Regeln erbringen. Damit wird die Qualität der Dienstleistungen, wie sie von den Beratern der Vereine erbracht werden, von einer neutralen Stelle überprüft und bewertet und – wenn die Anforderungen erfüllt sind – zudem in einem Zertifikat bescheinigt.

2008

Mit dem 8. StBerÄndG sanktioniert der Gesetzgeber – auf Betreiben der Bundesverbände der Lohnsteuerhilfevereine – das Begründen einer Bürogemeinschaft von Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen, indem er den § 56 (2) StBerG entsprechend ändert.

Die Einnahmengrenze bei den „übrigen Überschusseinkünften“ wird auf 13.000 / 26.000 Euro nach oben angepasst. Weiterhin wird die Beratungsbefugnis auf andere Einkunftsarten ausgedehnt, wenn diese nach § 3 Nr. 12, 26 und 26a EStG steuerfrei bleiben. Hinzu kommen die Tätigkeiten bei mit Kinderbetreuungskosten sowie mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben.

Das Bundesverfassungsgericht erklärt in den von zwei Mitgliedsvereinen des BVL (Lohn- und Einkommensteuerhilfe Ring Deutschland e.V. und Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.) geführten Musterverfahren die gesetzliche Neuregelung zur Entfernungspauschale für verfassungswidrig, wie dies die Dachverbände BDL und NVL bereits in umfassenden Stellungnahmen zu der nun für verfassungswidrig erklärten Gesetzesänderung dargestellt hatten.

2009

Der Gesetzgeber ändert die §§ 20 und 23 EStG und hebt die bis 2008 geltende Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Aktien und anderen Wertpapieren auf. Durch die Besteuerung dieser Veräußerungsvorgänge als Kapitalerträge drohte in beachtlichem Umfang der Verlust bestehender Mitglieder, weil durch diese Geschäfte die Beratungsbefugnis der Vereine sehr schnell entfallen wäre, auch wenn dabei nur ein geringer oder möglicherweise überhaupt kein Gewinn erzielt worden wäre. Durch die Aktivitäten der beiden Dachverbände wird erreicht, dass es, abweichend von der bis dahin geltenden Regelung in § 4 Nr. 11 StBerG, für die Beratungsbefugnis der Vereine in derartigen Fällen nicht auf die Höhe der erzielten Einnahmen ankommt, sondern auf die Höhe des Gewinns, der bei diesen Transaktionen entstanden ist.

Der frühere NVL hat seine steuerpolitischen Grundsätze als Forderungen aus früheren Leitlinien, über die auch der frühere BDL verfügte, in einem zusammenhängenden Steuerkonzept zusammengefasst. Arbeitnehmer stehen mit Recht im Fokus des Steuerkonzepts, da rund 80% aller positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit stammen. Das Steuerkonzept wird seit dem jährlich aktualisiert und im Jahr 2017 als BVL-Steuerkonzept fortgeschrieben.

2010

Beim Bundesministerium der Finanzen wird ein ständiger Gesprächskreis zwischen dem BMF und Vertretern des BDL und des NVL eingerichtet, der im Jahr 2010 erstmals zusammentritt.

2011

Mit gleichlautenden Erlassen vom 10.11.2011 reagiert die Finanzverwaltung auf zwei von Mitgliedsvereinen des BDL (Lohnsteuerhilfe Oberland e. V. und Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) erstrittene finanzgerichtliche Urteile (BFH und FG München), welche sich mit der Beitragsgestaltung und Beitragserhebung der Lohnsteuerhilfevereine befassen und eine im Sinne der Vereine zeitgemäße Entwicklung einleiten. Die Aufsichtsbehörden akzeptieren diese Rechtsprechung.

Eine von den beiden Dachverbänden in Auftrag gegebene Infas-Umfrage bestätigt die Qualität der Dienstleistung der Vereine und den inzwischen hohen Bekanntheitsgrad.

Im September 2011 richteten die Dachverbände der Lohnsteuerhilfevereine gemeinsam mit dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) und dem Bund der Steuerzahler (BdSt) eine Eingabe an das BMF mit dem Titel "Anpassung des Besteuerungsverfahrens an die moderne Kommunikation". Die Eingabe enthält Forderungen wie die Mitteilung an den Steuerpflichtigen zum Inhalt gemeldeter Daten, zum Amtsermittlungsgrundsatz bei Abweichungen der gemeldeten Daten von der Einkommensteuererklärung und zur Anpassung der Korrekturvorschriften an geänderte Abläufe. 

Die Finanzverwaltung erkannte an, dass rechtliche Änderungen erforderlich sind. Von 2011 bis 2013 erarbeitete eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe Vorschläge, die in ein weitergehendes Gesetzgebungsverfahren zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens aufgenommen wurden.

2013

Im vierzigsten Jahr des Bestehens des BDL hat sich dessen Mitgliederzahl auf 170 erhöht, der NVL verfügt zwischenzeitlich über 130 Mitgliedsvereine. Beide Verbände haben anlässlich ihrer Jubiläen Festschriften herausgegeben, die einen Einblick auf die Geschichte von BDL und NVL mit Daten und Fakten, Vorstellung der Vorstände und aktuellen Informationen gewähren.

2014

Seit 2014 können erste Daten bei der Finanzverwaltung abgerufen werden, die Arbeitgeber, Versicherer, und andere gemeldet haben. Die Kenntnis darüber, welche Daten über Steuerpflichtige dem Finanzamt bereits vorliegen, ist ein wichtiges Anliegen der Dachverbände. Die Verbände unterstützen deshalb das Projekt (ungeachtet der Kritik an der Namensgebung "Vorausgefüllte Steuererklärung") und fordern einen praktikableren Zugang der Lohnsteuerhilfevereine zu den Daten ihrer Mitglieder.

Auf der Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags der beiden Dachverbände entwickelt die Finanzverwaltung ein Berechtigungsmanagement für Lohnsteuerhilfevereine. Das amtliche Muster für eine Vollmacht veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen im Oktober 2013 zusammen mit der Vollmacht für Steuerberater zur so genannten Kammerdatenbank. Lohnsteuerhilfevereine können sich damit bereits jetzt auf die zukünftige elektronische Übermittlung der Vollmachten für Mitglieder vorbereiten.

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